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   RG, 11.10.1918 - Rep. VII. 138/18   

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https://dejure.org/1918,252
RG, 11.10.1918 - Rep. VII. 138/18 (https://dejure.org/1918,252)
RG, Entscheidung vom 11.10.1918 - Rep. VII. 138/18 (https://dejure.org/1918,252)
RG, Entscheidung vom 11. Oktober 1918 - Rep. VII. 138/18 (https://dejure.org/1918,252)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Natur des Rechtes des preußischen Staates an dem in seinem Gebiete liegenden Teile der Unterweser. 2. Verletzung dieses Rechtes durch unbefugte Ausübung der Fischerei seitens Dritter. 3. Zur Frage der Revisibilität von Privilegien.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Fischereiprivilegs durch unbefugte Ausübung der Fischerei seitens Dritter; Reversibilität von Privilegien

  • opinioiuris.de

    Fischereiprivileg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 94, 33
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 18.16

    Abwehrrechte des Gewässereigentümers; Allgemeine Schiffbarkeitserklärung;

    Diese Regelung schließt nur Eigentum an der fließenden Welle aus; das Eigentum am Gewässergrundstück (vgl. § 4 Abs. 5 WHG, Art. 6 f. BayWG) und die aus ihm folgenden Abwehrrechte gegen eine Inanspruchnahme des Gewässerbetts und des Raums über dem Gewässergrundstück (§ 903 Satz 1, §§ 905, 1004 BGB; vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 25. Juni 1958 - V ZR 275/56 - BGHZ 28, 34 im Anschluss an RG, Urteil vom 11. Oktober 1918 - VII 138/18 - RGZ 94, 33 ) bleiben unberührt.
  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem

    Dass von dem zuvor auf Art. 97 Abs. 1, 171 WRV beruhenden Übergang des Eigentums an den Wasserstraßen auf das Deutsche Reich (vgl. Gröpl, a.a.O., Rn. 6) nach damaligem Rechtsverständnis die sog. fließende Welle - etwa wegen des seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Sachbegriffs des § 90 BGB - von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen (vgl. BGH, U.v. 24.11.1967 - V ZR 172/64 - BGHZ 49, 68/71 m.w.N.; offen BGH, U.v. 25.6.1958 - V ZR 275/56 - BGHZ 28, 34/37; RG, U.v. 11.10.1918 - VII. 138/18 - RGZ 94, 33/35; vgl. auch BGH, U.v. 14.12.1989 - III ZR 288/88 - NJW 1990, 3263).
  • BGH, 11.12.2008 - III ZR 101/08

    Anwendungsbereich des § 23 PrFischG

    Diese stellen gerade einen Ausfluss aus dem Eigentum dar und sind daher nicht mit diesem "verbunden" (RGZ 94, 33 ,34; PrOVGE aaO S. 158 f).
  • BGH, 25.06.1958 - V ZR 275/56

    Wasserentnahme aus dem Rhein

    Wie das Reichsgericht bereits in seiner Entscheidung RGZ 94, 33, 35 (vgl. auch JW 1914, 87) ausgeführt hat, steht, wenn ein Eigentum an der fließenden Welle nicht anzuerkennen sei, dem Eigentümer des Flußbettes doch das Recht zu, alle Betätigungen zu verbieten, die sich im Raume über dem Bette, also in dem Raume, den das Flußwasser ausfüllt, abspielen, soweit sie nicht als Gemeingebrauch geduldet werden müssen.
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